Allgemeine Geschäftsbedingungen des More Power Concept Gym

nachstehend MPC oder MPC Gym genannt – Stand 2023

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese AGB sind für alle Verträge des More Power Concept Gym (im Nachfolgenden MPC oder MPC Gym genannt) gültig,

sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Als Mitglieder werden Personen bezeichnet, die aufgrund einer mit MPC
geschlossenen Mitgliedschaft oder Buchung der Teilnahme eines Workshops oder sonstigen Dienstleistungen zur Benutzung

aller freigegebenen Trainingsanlagen und – soweit vertraglich vereinbart – zur Teilnahme an entsprechenden Kursen oder
weiteren Dienstleistungen berechtigt sind.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Der Antrag auf eine Mitgliedschaft bei MPC ist ein verbindliches Angebot an MPC auf Abschluss eines Vertrages,

der mit der Annahme dieses Angebotes durch das MPC Gym zustande kommt.
Nimmt MPC das Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung an, so gilt das Angebot als abgelehnt.

 

(2) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur unter der Voraussetzung der schriftlichen Einwilligung

eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

§ 3 Beginn und Dauer der Mitgliedschaft / ordentliche Kündigung

(1) Die Mitgliedschaft beginnt ab dem im Mitgliedschaftsantrag vereinbarten Zeitpunkt.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der Erstlaufzeit ordnungsgemäß kündbar.
Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch und kann mit einer vier wöchigen Frist

gekündigt werden. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung maßgeblich.

Das Recht zuraußerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

(3) Die Kündigung ist nur unter Wahrung der Schriftform (z.B. per Brief oder Fax) wirksam. 

 

(4) Die 10 wöchigen Workshops enden automatisch nach Ablauf des vereinbarten 10 Wochen

§ 4 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte

(1) Eine Übertragung der Mitgliedschaft auf einen Dritten ist nicht möglich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag / Fälligkeit / Zahlungsverzug

(1) Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages bestimmt sich nach der jeweilig getroffenen Vereinbarung auf dem Mitgliedschaftsantrag.

Bei monatlicher Zahlungsweise ist der Mitgliedsbeitrag jeweils entsprechend der getroffenen Vereinbarung zum 1. oder 15. eines jeden Kalendermonats fällig
und wird zu diesem Zeitpunkt entsprechend der erteilten Einzugsermächtigung erhoben und von dem angegebenen Konto des Mitglieds eingezogen.

 

(3) Sofern eine Vorauszahlung des Mitgliedsbeitrages vereinbart ist, wird der gesamte Mitgliedsbeitrag mit Beginn des Vertrages,
spätestens jedoch zu dem vereinbarten Zahlungstermin fällig. Im Falle einer Stundung des Jahresbeitrages und einer vereinbarten Ratenzahlung,

bestimmt sich die Fälligkeit nach der getroffenen Vereinbarung.

 

(4) Im Falle der nicht
fristgerechten Zahlung kommt das Mitglied in Zahlungsverzug ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Im Falle einer Mahnung hat das Mitglied eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 10,00 EUR zu entrichten.

 

(5) Für den Fall, dass das Mitglied bei einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der jährlichen Vorauszahlung mit einer Rate
länger als 14 Tage in Zahlungsrückstand kommt, wird der gesamte gestundete Betrag sofort zur Zahlung fällig.

 

(6) Im Falle einer Rückbuchung der Lastschrift hat das Mitglied die entsprechenden Gebühren selbst zu tragen. MPC hat keinen Einfluss
auf die Höhe dieser Gebühren

§ 6 Pflichten des Mitglieds / Hausordnung

(1) Bei der Benutzung des Fitnessstudios hat das Mitglied die jeweils geltende Hausordnung zu beachten und einzuhalten.

Die gültige Hausordnung liegt diesem Vertrag bei und wird Bestandteil dieses Vertrages.

 

(2) Das Mitglied verpflichtet sich zu einem ordnungsgemäßem und sorgsamen Umgang mit den Einrichtungen.

Das MPC Personal ist befugt Anweisungen zu erteilen, um den ordnungsgemäßen Betrieb, die Sicherheit und die Einhaltung der
Hausordnung sicherzustellen.

 

(3) Das Mitglied hat MPC alle Änderungen der Vertragsdaten, wie Adressänderung oder Änderung der Bankverbindung, unverzüglich anzuzeigen.

Kosten für Nachforschungen sind vom Mitglied zu tragen.

§ 7 Umfang der geschuldeten Leistungen

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung der freigegebenen Trainingsanlagen und den freigegebenen Einrichtungen während der Öffnungszeiten.

Sofern die Mitgliedschaft die Teilnahme an Kursen umfasst, ist das Mitglied zur Teilnahme an diesen Kursen berechtigt.

 

(2) Eine zusätzliche individuelle Betreuung, wie zum Beispiel ein Personal Training ist in der Mitgliedschaft nicht enthalten.

Die zusätzlichen Preise für derartige Angebote können erfragt und gesondert gebucht werden.

 

(3) MPC garantiert nicht dafür, dass dem Mitglied zu jeder Zeit alle gewünschten Geräte oder Plätze in Kursen zur Verfügung stehen.

Es werden lediglich so viele Geräte und Kursplätze vorgehalten, dass im Rahmen einer üblichen Auslastung des Fitnessstudios mit einer Nutzungsmöglichkeit

ohne zumutbare Wartezeit zu rechnen ist.

 

(4) Vor der Teilnahme an Kursen muss eine verbindliche Reservierung stattfinden.

 

(5) Das MPC Gym ist an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. Des Weiteren werden die Mitglieder über evtl. Schließungen in den Ferienzeiten rechtzeitig informiert.

§ 8 Verzehr / Konsumverbote / Begleitpersonen

(1) Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist innerhalb des Fitnessbereichs gestattet. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke.

Das Rauchen ist sowohl innerhalb des Fitnessstudios, als auch auf den ausgewiesenen Außenanlagen verboten.

 

(3) Es ist dem Mitglied untersagt, Getränke oder Substanzen, die nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes oder einer anderen
gesetzlichen Vorschrift verboten sind, während des Aufenthaltes in dem Fitnessstudio zu konsumieren oder zu besitzen.

Von den vorstehenden Verboten sind auch verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht für den persönlichen und ärztlich verordneten
Gebrauch zweckgebunden sind, und sonstige verbotene Mittel/Substanzen, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes
erhöhen sollen (z.B. Anabolika), erfasst. Weiterhin ist es dem Mitglied ausdrücklich untersagt, die vorstehenden verbotenen Substanzen entgeltlich
oder unentgeltlich Dritten im Studio anzubieten, sich diese Substanzen im Studio zu verschaffen sowie diese Substanzen anderen zu überlassen.

 

(4) Bei einem Verstoß gegen die vorstehende Bestimmung behält sich MPC die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor.

§ 9 Stilllegung

(1) Sofern sich das Mitglied nicht im Zahlungsverzug befindet, kann der Mitgliedsvertrag im Einvernehmen mit MPC um Ausfallzeiten verlängert
oder für einen bestimmten Zeitraum stillgelegt werden. Im Falle der Stilllegung verlängert sich die Mitgliedschaft um den Zeitraum, in dem die
Stilllegung wirksam gewesen ist. Die Stilllegung ist monatsweise, wobei der Kalendermonat maßgeblich ist, für eine Höchstdauer von 12 Monaten möglich.

 

(2) Die Stilllegung ist insbesondere bei dem Vorliegen einer der nachfolgenden Gründe möglich:
1. Erkrankungen von mindestens 3 Wochen sofern ein Training ausgeschlossen ist.
2. Beruflicher Abwesenheit oder Kuraufenthalt von mindestens 4 Wochen für die Dauer der Abwesenheit.
3. Eintritt der Schwangerschaft.
4. Vorlesungsfreie Zeit bei Studenten für eine Maximaldauer von 2 Monaten und nur für den Fall, dass der Hauptwohnsitz nicht am Sitz von MPC liegt.
5. Bei einem längeren Urlaubsaufenthalt ab mindestens 3 Wochen.

 

(3) Ein Antrag auf die Stilllegung des Vertrages muss schriftlich mindestens 7 Werktage vor dem Beginn der beabsichtigten
Ruhezeit eingereicht werden und ist durch entsprechende aktuelle Nachweise zu belegen. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung
bleibt unberührt.

§ 10 Kündigungsrechte von MPC

(1) MPC ist unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:

1. BeiZahlungsverzug des Mitglieds mit einem Betrag, der mindestens zwei Monatsbeträgen entspricht.

2. Bei einer wiederholten Verletzung der Hausordnung durch das Mitglied trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung.

 

(2) Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

 

(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich MPC ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

§ 11 Kündigungsrechte des Mitglieds

(1) Das Mitglied ist unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:

1.Bei Eintritt der Schwangerschaft.

2. Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die dauerhafte fortgesetzte Nutzung der Angebote von MPC
unmöglich oder schädlich wäre.

3. Bei Verlegung des Wohnsitzes des Mitglieds in eine andere Stadt oder Gemeinde. Dies gilt nicht, wenn die Entfernung des
neuen Wohnsitzes zum Studio nicht größer als 30 km, dass dem Mitglied eine weitere Nutzung zumutbar ist.

 

(2) In den Fällen der Nr.1 und Nr.2 wird die Kündigung nur wirksam, wenn zusätzlich zu der Kündigung ein Attest eines unabhängigen Facharztes
des jeweils betroffenen Fachgebietes, das die Art der Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer oder die Schwangerschaft bestätigt, bei MPC
eingereicht wird. Bei der Kündigung nach Nr. 3 ist eine Ab- oder Anmeldebestätigung vorzulegen.

§ 12 Haftung

(1) Die Teilnahme an Aktivitäten im MPC Gym erfolgt auf eigene Gefahr. Das Mitglied bestätigt für die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten geeignet zu
sein. MPC haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen eines Verstoßes gegen eine wesentliche
Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MPC, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht von MPC zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die
fortlaufende und ordnungsgemäße Bereitstellung der in § 7 genannten Anlagen und Einrichtungen.

 

(2)Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Fitnessstudio zu bringen. Seitens MPC werden keinerlei Bewachung
und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld, Kleidung oder Wertgegenständen in einem
durch MPC zur Verfügung gestellten Schließfach begründet keinerlei Pflichten von MPC in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Dies gilt für den Fall
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MPC oder deren Mitarbeitern.

§ 13 Datenschutz

(1) MPC erhebt und verwendet personenbezogene Daten des Mitglieds, einschließlich seines Fotos, ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des
Datenschutzrechts Deutschlands, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses oder zur Aufklärung von Straftaten erforderlich ist.

§ 14 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen Forderungen von MPC kann das Mitglied nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Mitglied steht die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser AGB können durch Angebote von MPC und der Annahme des Mitglieds vereinbart werden. Das Angebot von MPC erfolgt durch
Mitteilung der inhaltlichen Änderungen. Schweigt das Mitglied auf das Angebot von MPC oder widerspricht es nicht innerhalb von 6 Wochen nach
Zugang der Änderungsmitteilung, so stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam, sofern MPC das Mitglied in der
Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat. Widerspricht das Mitglied fristgerecht dem Angebot, läuft der Vertrag zu den
bisherigen Bedingungen weiter.

 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden,

bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

 

(3) Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.

Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.

 

(4) Gerichtsstand ist Aachen.

HAUSORDNUNG

Wir sind stets bemüht, Dir den Aufenthalt in unserem Gym so angenehm wie möglich zu gestalten. Mit der Hausordnung möchten wir sicherstellen, dass der angenehme Charakter unseres Gyms für alle Mitglieder erhalten bleibt.

TRAININGSKLEIDUNG

Die Trainingsfläche und die Kursräume dürfen nur mit geeigneter Kleidung und sauberen, separaten Sportschuhen betreten werden.

VERHALTEN BEIM TRAINING

Den Anweisungen der Trainer ist Folge zu leisten. Um für jedes Mitglied einen reibungslosen Trainingsbetrieb zu gewährleisten. Alle Hanteln
sowie Hantelscheiben sind nach der Benutzung der Größe nach geordnet an ihren Aufbewahrungsort zurück zu legen.Für eventuelle Unfälle infolge
Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit ist der Verursacher selbst verantwortlich.

DUSCHEN

Nach dem Duschen sind die Umkleideräume nur abgetrocknet zu betreten.

WERTSACHEN

Das MPC übernimmt keine Haftung für in das MPC Gym mitgebrachte Wertsachen wie zum Beispiel:
Schmuck, Geld oder Kleidung. Dies gilt auch für die in die Umkleideschränke verstauten Gegenstände.

SACHBESCHÄDIGUNG

Kosten für Sachbeschädigungen sind vom Verursacher zu tragen. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu melden.